Immer wenn ich von Berufs wegen mit dem Auto in den Wald
fahre und mir Spaziergänger begegnen, treffen mich böse Blicke. Erst wenn sie
das Forstschild im Fahrzeug erkennen, wird der Blick verständiger und man nickt
mir wohlwollend zu.
Branca und ich sind oft im Wald unterwegs...auch mit dem Auto |
Aber wie ist das überhaupt? Wer darf in den Wald fahren, wer
ihn betreten?
In Niedersachsen gehören knapp 60 % der Wälder Privatleuten
und nur rund 40 % sind im Eigentum vom Land, dem Bund oder sonstigen
Körperschaften. Das bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit hoch ist, sich bei
einem Waldspaziergang in einem Privatwald zu bewegen. Dabei besitzen die
Waldbesitzer zwischen weniger als einem Hektar und mehreren hundert bis tausend
Hektar. In meiner Region liegt der durchschnittliche Waldbesitz bei etwa 2
Hektar. Wenn man in meinem Forstrevier einen Waldweg entlang geht, passiert man
oft alle zwanzig bis dreißig Meter eine weitere Grundstücksgrenze.
Das bedeutet: Wir halten uns regelmäßig auf den Grundstücken
von Privatpersonen auf, ohne dies wirklich zur Kenntnis zu nehmen. Viele
unterliegen dem Irrglauben, dass der Wald jedem gehört, denn man darf ihn
schließlich uneingeschränkt betreten.
Tatsächlich ist es so, dass im Bundeswaldgesetz (BWaldG) das
allgemeine Betretungsrecht der freien Landschaft in § 14 geregelt ist. Dort heißt
es in Absatz 1, dass „[d]as Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung
[gestattet ist]“ (§ 14, I, 1 BWaldG), und zwar unabhängig von der Form des
Waldbesitzes. Absatz 2 verweist auf die Gesetzgebung der Länder, die die
Einzelheiten klären sollen.
In Niedersachsen regelt das Betretungsrecht § 23 des
Niedersächsischen Gesetztes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG).
Im Grunde wird hier bestätigt, dass jeder Mensch den Wald zu jeder Zeit
betreten darf, solange es der Erholung dient und für den Waldbesitzer nicht
unzumutbar ist. Als unzumutbar gelten z.B. öffentliche Veranstaltungen oder die
gewerbsmäßige Nutzung. Ausgenommen von dem Betretungsrecht sind „Waldkulturen,
Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird.“
(§ 23, II, Nr. 1 NWaldLG)
Als Spaziergänger darf ich also den Wald zu jeder Zeit
betreten. Sogar abseits der Wege z.B. zum Sammeln von Pilzen oder Beeren. Der
Waldbesitzer muss die Waldbesucher dulden, sofern sie eben nichts machen, was
der reinen Erholung zuwiderläuft oder eben auf oben genannten Ausnahmeflächen.
Öffentliche Veranstaltungen wie Waldjugendspiele, Sportevents
oder alles, was einem gewerblichen Zweck dient – sprich, womit man Geld
verdient – sind zunächst untersagt, können aber mit Einverständnis des/der
entsprechenden Waldbesitzer/s ausnahmsweise erlaubt werden.
Autos dürfen im Wald von Privatpersonen nur gefahren werden,
wenn sie sich auf tatsächlich öffentlichen Fahrwegen befinden. Das bedeutet:
Der (private) Weg muss befestigt oder von Natur aus fest und ganzjährig von
normalen Autos ohne Allrad befahrbar sein und die Eigentümer müssen das Befahren
dulden bzw. diesem zustimmen. In der Regel sind die Wegeeinfahrten im Wald
gekennzeichnet mit Schildern wie „Land- und Forstwirtschaft frei“ oder „Forstbetrieb
frei“. Dann duldet der Eigentümer eindeutig nicht die private Nutzung des Weges
und nur diejenigen, denen der Wald gehört oder in ihm arbeiten dürfen den Weg
nutzen.
Zu letzteren zähle ich ;-)
Oft treffe ich im Wald aber auf Menschen, die bis weit in
den Wald hineinfahren, um dort eine Runde mit ihrem Hund zu drehen. Wenn Ihnen
der Wald nicht gehört und Sie vom Waldbesitzer auch keine Sondergenehmigung
haben, ist dieses Verhalten nicht erlaubt. Es gibt genug öffentliche Parkplätze
direkt am oder im Wald, auf denen legal geparkt werden darf.
Nutzen Sie doch
diese!
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