Samstag, 14. März 2020

"Ja aber der Wald gehört doch jedem!?!"


Immer wenn ich von Berufs wegen mit dem Auto in den Wald fahre und mir Spaziergänger begegnen, treffen mich böse Blicke. Erst wenn sie das Forstschild im Fahrzeug erkennen, wird der Blick verständiger und man nickt mir wohlwollend zu.

Branca und ich sind oft im Wald unterwegs...auch mit dem Auto

Aber wie ist das überhaupt? Wer darf in den Wald fahren, wer ihn betreten?

In Niedersachsen gehören knapp 60 % der Wälder Privatleuten und nur rund 40 % sind im Eigentum vom Land, dem Bund oder sonstigen Körperschaften. Das bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit hoch ist, sich bei einem Waldspaziergang in einem Privatwald zu bewegen. Dabei besitzen die Waldbesitzer zwischen weniger als einem Hektar und mehreren hundert bis tausend Hektar. In meiner Region liegt der durchschnittliche Waldbesitz bei etwa 2 Hektar. Wenn man in meinem Forstrevier einen Waldweg entlang geht, passiert man oft alle zwanzig bis dreißig Meter eine weitere Grundstücksgrenze.

Das bedeutet: Wir halten uns regelmäßig auf den Grundstücken von Privatpersonen auf, ohne dies wirklich zur Kenntnis zu nehmen. Viele unterliegen dem Irrglauben, dass der Wald jedem gehört, denn man darf ihn schließlich uneingeschränkt betreten.

Tatsächlich ist es so, dass im Bundeswaldgesetz (BWaldG) das allgemeine Betretungsrecht der freien Landschaft in § 14 geregelt ist. Dort heißt es in Absatz 1, dass „[d]as Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung [gestattet ist]“ (§ 14, I, 1 BWaldG), und zwar unabhängig von der Form des Waldbesitzes. Absatz 2 verweist auf die Gesetzgebung der Länder, die die Einzelheiten klären sollen.
In Niedersachsen regelt das Betretungsrecht § 23 des Niedersächsischen Gesetztes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). Im Grunde wird hier bestätigt, dass jeder Mensch den Wald zu jeder Zeit betreten darf, solange es der Erholung dient und für den Waldbesitzer nicht unzumutbar ist. Als unzumutbar gelten z.B. öffentliche Veranstaltungen oder die gewerbsmäßige Nutzung. Ausgenommen von dem Betretungsrecht sind „Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird.“ (§ 23, II, Nr. 1 NWaldLG)

Als Spaziergänger darf ich also den Wald zu jeder Zeit betreten. Sogar abseits der Wege z.B. zum Sammeln von Pilzen oder Beeren. Der Waldbesitzer muss die Waldbesucher dulden, sofern sie eben nichts machen, was der reinen Erholung zuwiderläuft oder eben auf oben genannten Ausnahmeflächen.

Öffentliche Veranstaltungen wie Waldjugendspiele, Sportevents oder alles, was einem gewerblichen Zweck dient – sprich, womit man Geld verdient – sind zunächst untersagt, können aber mit Einverständnis des/der entsprechenden Waldbesitzer/s ausnahmsweise erlaubt werden.

Das hier ist ein typischer Fahrweg: zweispurig, mit Split befestigt und ganzjährig befahrbar.

Autos dürfen im Wald von Privatpersonen nur gefahren werden, wenn sie sich auf tatsächlich öffentlichen Fahrwegen befinden. Das bedeutet: Der (private) Weg muss befestigt oder von Natur aus fest und ganzjährig von normalen Autos ohne Allrad befahrbar sein und die Eigentümer müssen das Befahren dulden bzw. diesem zustimmen. In der Regel sind die Wegeeinfahrten im Wald gekennzeichnet mit Schildern wie „Land- und Forstwirtschaft frei“ oder „Forstbetrieb frei“. Dann duldet der Eigentümer eindeutig nicht die private Nutzung des Weges und nur diejenigen, denen der Wald gehört oder in ihm arbeiten dürfen den Weg nutzen.

Zu letzteren zähle ich ;-)

Oft treffe ich im Wald aber auf Menschen, die bis weit in den Wald hineinfahren, um dort eine Runde mit ihrem Hund zu drehen. Wenn Ihnen der Wald nicht gehört und Sie vom Waldbesitzer auch keine Sondergenehmigung haben, ist dieses Verhalten nicht erlaubt. Es gibt genug öffentliche Parkplätze direkt am oder im Wald, auf denen legal geparkt werden darf. 
Nutzen Sie doch diese!

Freitag, 29. November 2019

Was wohin - die forstliche Standortkartierung


Wenn wir Förster zusammen mit den Waldbesitzern eine Kultur planen, richten wir uns vor allem nach dem Wunsch desselben. Mindestens genauso wichtig ist jedoch die Standortkartierung. Sie gibt Auskunft darüber, ob das, was sich der Waldbesitzer wünscht, auf dem gegebenen Standort überhaupt machbar ist. 

Bei uns läuft im Moment die Standortkartierung durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Dazu werden in einem Raster von 300 x 300m Bodengruben mit dem Bagger ausgehoben. In ihnen kann der Standortkartierer die verschiedenen Schichten und Horizonte des Bodens erkennen. Ergänzt werden diese Grabungen durch Bohrungen mit dem sogenannten Pürkhauer im Raster 100 x 100m. Dieser wird bis zu 2 Meter tief in den Boden geschlagen. Beim Herausziehen der Eisenstange wird ein Bohrkern ans Tageslicht befördert, der ebenfalls die Horizonte abbildet. 

Eine Bodengrube im Bissendorfer Wald, hier kann der Standortkartierer erkennen, um was für einen Boden es sich andelt und wie er mit Wasser und Nährstoffen versorgt ist.

Die Reihenfolge der Bodenhorizonte, deren Mächtigkeit, die Struktur und Porung etc. gibt Auskunft darüber, um welchen Bodentyp es sich handelt. Mittels Salzsäure kann der Kalkgehalt im Boden getestet werden und Kalk bedeutet immer Nährstoffe. 

Wenn die Auswertung beendet ist, legt der Kartierer eine Standortkennziffer fest. Sie besteht aus 5 Ziffern. Die ersten beiden weisen auf den gegebenen Wasserhaushalt hin, die dritte auf den Nährstoffgehalt und die Ziffern 4 und 5 auf das Bodensubstrat, sprich das Ausgangsgestein.
Ausgehend von dieser Standortkennziffer kann in einer Matrix abgelesen werden, welche Waldentwicklungstypen auf dieser Fläche geeignet sind.
Quelle: https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/wald_holz_jagd/wald_und_forstwirtschaft/forstliche-foerderung-in-niedersachsen-4754.html

Ein Beispiel:
11.4+.5.2f
Die ersten beiden Ziffern bedeuten hier: „Mäßig sommertrockene bis trockene Ebenen und Plateaus“, das „f“ am Ende legt diesen Standort als „mit etwas frischerer Ausprägung“ fest. Die 3. Ziffer sagt aus, dass der Standort ziemlich gut versorgt ist mit einer Tendenz zu gut versorgt und die letzten beiden Ziffern benennen das Substrat als „tonige Böden, z.T. sandig - schluffig oder mit dünnen Lößüberzügen“.

Die Waldentwicklungstypen (kurz WET), die die Standortkartierung hier empfiehlt, sind vorrangig 23 – Buche mit Edellaubholz und 21 – Buche mit Traubeneiche und nachrangig 10 – Traubeneiche mit Buche oder Hainbuche, 35 – Linde mit anderen Laubbäumen, 36 – Wildkirsche mit anderen Laubbäumen oder 28 – Buche mit Lärche.

Natürlich kann im Privatwald ein Waldbesitzer am Ende pflanzen, was er möchte, lediglich im Bereich der geförderten Kulturen muss er einen der durch die Kartierung empfohlenen WETs umsetzen.

Im Moment werden die WETs angepasst, sodass ein größeres Baumartenspektrum möglich ist und wir dem Klimawandel mit einer größeren Bandbreite an Baumarten entgegen treten können.